Worum geht es überhaupt?
Das BFZ - Grundstück liegt im Außenbereich, in unmittelbarer Haffnähe, ein Refugium. Bis vor wenigen Jahren,
war es noch bebaut. Auf dem Grundstück stand ein größeres Haus, das vor langer Zeit vom Berufsförderungszentrum genutzt wurde.
Unten befanden sich Werkstatt und Sozialräume, oben Büros und Unterrichtsräume. Es wurde jedoch seit vielen Jahren nicht mehr genutzt.
Baurechtlich würde man von der Aufgabe des Gebäudes sprechen.
Alle Kriterien aus der Rechtsprechung sind hier erfüllt, das Gebäude wurde aufgegeben!
Was sind die baurechtlichen Kriterien für die Aufgabe?
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Tatsächliche Aufgabe der Nutzung
- dauerhaft kein Wohnen, keine Nutzung als Werkstatt/Büro etc.
- Eigentümer zeigt klar, dass er keine Nutzung mehr will (z. B. durch Abriss).
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Fehlender Nutzungswille
- objektiv erkennbar: Abklemmen von Leitungen, Verfall zulassen, keine Instandhaltung.
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Verfallende Bausubstanz
- Wenn ein Haus baulich so verfallen ist, dass es objektiv nicht mehr nutzbar ist, gilt es als aufgegeben, auch ohne formelle Erklärung.
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Abriss
- Mit dem Abbruch wird die Nutzungsmöglichkeit endgültig beendet → das Gebäude gilt als aufgegeben.
- Danach ist eine Wiederbebauung in Baugebieten nur mit neuer Baugenehmigung möglich (§ 29 BauGB).
Außenbereich (§ 35 BauGB): Gebäude gelten als privilegiert, solange sie rechtmäßig genutzt werden.
→ Nach Aufgabe entfällt der Bestandsschutz, eine Neuerrichtung ist regelmäßig unzulässig
(Ausnahme: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB – Ersatzbau für zulässige Wohngebäude).
Das Binnengrundstück
Auf dem Luftbild (siehe gelber Kreis) erkennt man ein kleines Ferienhaus, das seit vielen Jahren Bestand hat.
Dieses kleine Ferienhaus befindet sich inmitten des BFZ - Flurstücks (16/259). Es befindet sich in Privatbesitz. Als
die Stadt Ueckermünde im Jahr 2011 die Versorgungsleitungen für das BFZ Gebäude kappte, hatte man versehentlich auch dieses kleine
Ferienhaus von der Versorgung abgeschnitten. Die Eigentümer forderten die Stadt auf, das Haus wieder anzubinden. Da die Kosten jedoch sehr hoch waren,
einigte man sich darauf, dass die Hausbesitzer, die Kosten der Anbindung zum großen Teil selbst tragen.
Lageplan des neu geschaffenen Flurstückes 16/260 am Kanalweg 1a
Diese konnten im Gegenzug ein kleines Stück Land um ihr Ferienhaus von der Stadt erwerben. Die Stadt hat dafür extra ein neues Flurstück,
inmitten des BFZ-Geländes geschaffen. So entstand das Binnengrundstück 16/260, inmitten des Flurstückes 16/259.
Im neu angelegten Grundbuchblatt wurde gleich Leitungsrecht eingetragen. Der Eigentümer des
neu geschaffenen Flurstückes hat das Recht Leitungen über das umgebende Flurstück zu verlegen.
Wichtig ist hier noch der Hinweis, dass kein Wegerecht eingetragen wurde. Der jeweilige Eigentümer des Binnenflurstücks 16/260 kann lediglich
im Rahmen des Notwegerechts Zugang zu seinem Flurstück erhalten. Es wurde versäumt, eine saubere Zuwegung zu vereinbaren. Der damals
verantwortliche Leiter des Bauamtes war der heutige Bürgermeister Jürgen Kliewe.
Geoportal aktuell: Flurkarte des BFZ am Kanalweg
Die Erweiterung des Sondergebietes scheitert
Zum Zeitpunkt, als dieses neue Flurstück inmitten des BFZ Gebiets gegründet und veräußert wurde (2011/2012), war die
1. Änderung des Flächennutzungsplanes
von Ueckermünde im Gange. In diesem Änderungsantrag waren zunächst 7. Punkte genannt.
Der Punkt 7 betraf die Erweiterung des Sondergebietes Freizeit + Tourismus am Kanalweg, also genau die Fläche 12, die in der 4. Änderung ohne Kenntnis der Stadtvertreter,
hinzugefügt wurde.
Die Erweiterung/Vergrößerung 7. Fläche wurde jedoch von der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt.
Im Begründungsdokument heißt es auf Seite 6, Punkt 7:
7. Erweiterung des Sondergebietes Freizeit + Tourismus am Kanalweg
Unter Hinweis auf die naturschutzfachlichen Belange wurden aus der Sicht der Raumordnung Bedenken gegen die 7. Änderungsfläche erhoben.
Die untere Naturschutzbehörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich die Erweiterungsfläche am Kanalweg
in einem Bereich mit hohem Schutzstatus befindet.
Es handelt sich um ein geschütztes Biotop (Uferbereich einschließlich des Cliffs und artenreiche Feuchtwiese sowie Feldhecken).
Da der Biotopschutz nicht abwägbar ist, wurde von der Änderung der Flächendarstellung als Gartenland abgesehen.
Das ehemalige BFZ Gebäude wird abgerissen
Einige Jahre später wurde das Gebäude schließlich abgerissen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass sich im Inneren eine große Fledermauspopulation angesiedelt hatte. Alle Fledermausarten stehen in
Deutschland unter strengem Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 ff. BNatSchG) sowie nach europäischem
Recht (FFH-Richtlinie). Das bedeutet, dass ihre Lebensstätten – also auch die im Gebäude vorhandenen Quartiere –
weder zerstört noch gestört werden dürfen.
Handelt es sich zudem um ein Gebäude, das inmitten eines geschützten Biotops liegt, greifen zusätzlich die Vorschriften des
Biotopschutzes (§ 30 BNatSchG). Der Abriss eines solchen Bauwerks kann daher nicht ohne vorherige Genehmigung erfolgen.
In der Regel ist ein artenschutzrechtliches Prüfverfahren durchzuführen, und es müssen gegebenenfalls
Ersatzquartiere geschaffen werden. Ohne diese Schritte wäre ein Abriss rechtswidrig.
Gab es eine Abrissgenehmigung? Eine Genehmigung für den Abriss wäre normalerweise nur in
absoluten Ausnahmefällen möglich und ist daher äußerst unwahrscheinlich. Wir klären ob und unter welchen Umständen eine Abrissgenehmigung erteilt wurde!
Fakt ist aber, dass sich im Biotop noch immer eine Fledermauspopulation befindet. An den Pappeln hängen kleine Fledermausbehausungen, es ist bisher unklar,
wer sie dort aufgehangen hat. Eine solche Umsiedlung muss sehr vorsichtig erfolgen, die Tiere brauchen Ruhe, damit es gelingt.
Die Natur holt sich ihren Raum zurück
Die Natur holt sich ihren Raum zurück - Biotop wird größer
Mit dem Abriss des Gebäudes und der Entsiegelung konnte sich die Natur ungestört entwickeln.
Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz entsteht Biotopschutz automatisch, sobald sich die typischen Lebensräume herausgebildet haben
– damit gilt das BFZ Gelände heute rechtlich als Biotop.
Eine Umwidmung der Fläche im Flächennutzungsplan zu einer Kurklinik wäre rechtlich kaum genehmigungsfähig gewesen,
da hierfür ein konkreter städtebaulicher Bedarf hätte nachgewiesen werden müssen und zugleich die strengen Vorgaben des Natur-
und Artenschutzes – insbesondere das bestehende Biotop mit seiner Fledermauspopulation – einer solchen Änderung entgegenstanden.
Eine legale Umwidmung in Kurklinik ist nicht genehmigungsfähig. Im Gegenteil das Biotop verdient besonderen Schutz, eine Bebauung ist nicht mehr möglich.
Fazit: Ein geschütztes Biotop darf nicht als Umschlagplatz für Baustoffe genutzt werden, da jede solche Nutzung die ökologischen Funktionen zerstören und damit gegen den strengen Schutz nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen würde.
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Biotopschutz nach § 30 BNatSchG:
Bestimmte Lebensräume (z. B. Feuchtgebiete, Röhrichte, Gehölzstrukturen) sind gesetzlich geschützte Biotope.
- Sie dürfen nicht zerstört, beschädigt oder erheblich beeinträchtigt werden.
- Eine Nutzung als Umschlagplatz für Baustoffe bedeutet Befahren mit LKW, Verdichtung, Ablagerung von Material – all das beeinträchtigt oder zerstört die empfindlichen Strukturen.
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Artenschutz nach § 44 BNatSchG:
Wenn dort geschützte Arten wie Fledermäuse, Vögel oder Amphibien leben, ist jede Störung ihrer Lebensstätten untersagt.
- Durch Lärm, Staub und Erschütterungen würden Quartiere und Nahrungshabitate beeinträchtigt.
- Das ist streng verboten, Ausnahmen sind praktisch nur für überragende öffentliche Interessen möglich.
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Planungs- und Baurecht:
- Ein Biotop ist keine Baufläche im Sinne des Baugesetzbuchs.
- Die Nutzung als Lager- oder Umschlagplatz wäre eine bauliche Nutzung und damit genehmigungspflichtig – eine solche Genehmigung wäre wegen des Naturschutzes nicht erteilbar.
Was hat der Kreisverkehr am Strand damit zu tun?
Das Biotop wird zerstört!
Dass es ein Biotop ist, ist unbestritten. Dass dort (noch heute) eine Fledermauspopulation lebt ist sicher. Sie können dort jeden Abend beobachtet werden.
Doch sie sind in Gefahr!
Die Fledermäuse werden gestört, denn dieses geschützte Gelände, das Biotop mit Schutzstatus wird aktuell als Umschlagplatz für Baustoffe
für den Kreisverkehr am Strand genutzt. Die Nutzung des geschützten Biotops als Baustoff-Umschlagplatz stört streng geschützte Fledermäuse
(§ 44 BNatSchG) und beeinträchtigt das Biotop (§ 30 BNatSchG) – das ist rechtswidrig und bei vorsätzlichem Handeln strafbar.
Wir haben Fragen
- Warum wird dieses Gelände, das ca. 1 Km vom Strand entfernt ist, als Umschlagplatz für Kies genutzt, der auf der Baustelle am Strand benötigt wird?
- Warum lagert man den Kies nicht direkt neben der Baustelle am Strand, z.B. auf dem Hotelgrundstück?
- Warum nimmt man die Zusatzkosten in Kauf und warum ausgerechnet dieses geschützte Gebiet?
- Wer könnte ein Interesse daran haben, das Biotop zu zerstören?
- Wer hat es angeordnet, wer haftet dafür?
Abgesehen von der Unsinnigkeit, einen Umschlagplatz für Baustoffe wie Kies, ca. 1 km von der aktuellen Baustelle entfernt zu lagern, muss man sich fragen, wie man
überhaupt auf die Idee kommen kann, LKW's tagtäglich die Tour durch den engen Kanalweg zu erlauben. Ueckermünde ist ein Seebad, ein Kurort, die
Menschen kommen zu uns um Urlaub zu machen. Was soll das?
Das ganze zunächst unsinnig erscheinende Vorgehen, scheint einem übergeordneten Plan zu folgen. Hat hier jemand die Hoffnung, dass die Fledermäuse
plötzlich weg sind? Das wäre hochgradig naiv und vor allem kriminell und somit strafbewährt.
Anwohner finden völlig erschöpfte Fledermäuse in ihren Gärten
Erschöpfte Fledermaus am Kanalweg!
Fast taggenau mit der Nutzung des Biotops als Umschlagplatz finden Anwohner erschöpfte oder tote Fledermäuse. Immer öfter suchen sie
Schutz in Sonnenschirmen. Sie sind hochgradig gefährdet! Diese kleine Maus konnte von der Tierrettung noch gerettet werden. Nach Aussagen von Anwohnern
hat sich die Population mindestens halbiert. Konnte man sich vor der Nutzung als Umschlagplatz in den Abendstunden am Flug ganzer Schwärme erfreuen, sieht man
heute nur noch vereinzelte Pärchen.
Was soll das alles bringen?
Die Kombination aus der nachträglichen Änderung des Flächennutzungsplans und den Eingriffen in das Biotop wird – rechtlich wie fachlich –
nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Unabhängig davon, ob dann noch Fledermäuse nachgewiesen werden oder nicht,
ist eine Neubebauung an diesem Ort nicht genehmigungsfähig: Der Bereich weist die Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotops
auf (§ 30 BNatSchG) und darf nicht erheblich beeinträchtigt oder überbaut werden.
Eine Kurklinik, die das kleine Binnengrundstück umschließt, widerspräche zudem den Rechten der Eigentümer und ist
planungsrechtlich kaum darstellbar. Kurz: Auf dieser Fläche ist eine Bebauung aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes
sowie des Eigentumsschutzes ausgeschlossen.
Zudem begründet die Widmung einer Fläche im Flächennutzungsplan noch kein Baurecht. Selbst wenn es funktioniert hätte,
dort eine Fläche als "Kurklinik" zu widmen, zum bauen benötigt man im Außenbereich einen Bebauungsplan und dieser
eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Baugenehmigung ist dort völlig aussichtslos.
Aber wenn doch ein Investor dort eine Kurklinik bauen möchte?
Die Investoren kommen!
Ueckermünde und die Investoren – das wird wohl nichts mehr. Als der manipulierte Flächennutzungsplan (inkl. 12. Kurklinik) öffentlich ausgelegt war,
traf der Eigentümer des Binnengrundstücks den Bürgermeister vor Ort – begleitet von einem Investor. Dieser stellte sich dem Eigentümer als
Investor vor und kündigte an, sich mit ihm „auseinandersetzen“ zu wollen. Das hat den Eigentümer natürlich sehr irritiert und
verunsichert.
Wir Stadtvertreter lehnen es ab, einen Eigentümer zu bedrängen, dem die Stadt noch vor wenigen Jahren das Grundstück verkauft hat. Wir vertreten die
Stadt Ueckermünde und stehen für Verlässlichkeit und auf uns können Sie sich verlassen, ob Eigentümer, Kleingärtner oder Bürger, wir haben dieses
Ehrenamt angenommen, um für Sie da zu sein!
Wir lehnen solche Methoden grundsätzlich ab!
Zudem obliegen die Anbahnung und Verhandlung städtischer Grundstücksgeschäfte grundsätzlich der Stadtvertretung; der Bürgermeister hat hierbei vor
allem vorbereitende und vollziehende Aufgaben.
Falls die geschilderten Gespräche tatsächlich in dieser Tiefe geführt wurden: Wer hat den Bürgermeister ermächtigt, hinter dem Rücken der Stadtvertretung
derart weit gediehene Verhandlungen zu führen?
Abschließend weisen wir noch auf die Risiken dieser Vorgehensweise hin. In Treu und Glauben an den Zusagen des Bürgermeisters, zu denen er
gar nicht befugt ist, kauft ein Investor das Grundstück und beginnt mit der Planung. Später kommt heraus, dass an dieser Stelle niemals
gebaut werden darf, schon gar keine Kurklinik. Wer haftet für den Schaden?